Zur neuen Bernischen Kirchenordnung 2011

Theologische Stellungnahme zur neuen Bernischen Kirchenordnung, Entwurf zur Beratung am 4.4.11

Leserbrief in der BZ vom 23.8.11
Leserbrief in der BZ vom 23.8.11

Der Vorstand des Schweizerischen Pfarrvereins hat im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen den folgenden offenen Brief an den Vorstand des Bernischen Pfarrvereins gesandt: 2011-05-20 Brief an Berner Pfarrverein

Theologische Stellungnahme zur neuen Kirchenordnung (2.Lesung Sommersynode 2011)

Unterzeichnet von

Pfr. Paul Aebischer, Schwarzenburg; Pfr. Peter Altorfer, Kappelen; Pfr. Dieter Alpstäg, Rüti b. Büren; Pfr. Werner Ammeter, Goldiwil; Pfrn. Dr. Christine Dietrich-Gutknecht, Siselen-Finsterhennen; Pfr. Stefan Dietrich, Walperswil-Bühl; Pfrn. Margrit Fankauser, Adelboden; Pfrn. Hulda Gerber, Kappelen-Werdt; Pred. Ueli Grossenbacher, Zollikofen; Pfr. Heinrich Hanke, Steffisburg; Pfr. Joachim Hermann, Buchen; Pfr. Matthias Hochhuth, Arch-Leuzingen; Pfr. Claudio Jegher, Interlaken; Pfr. Heinrich Krauss, Bern-Bümpliz; Pfr. Peter Lauber, Frutigen; Pfrn. Christine Maurer-Dolder, Schwadernau; Pfr. Patrick Moser, Madiswil; Pfr. René Poschung, Grossaffoltern/Schüpfen; Pfr. Dr. Gian-Enrico Rossi, Wynigen; Pfr. Dr. Paul Bernhard Rothen, Hundwil; Pfrn. Rosmarie Ruprecht-Hunziker, Bern; Pfr. Peter Ryser, St. Stephan; Pfr. Jörg Rytz, Bern; Pfrn. Andrea Schärer, Nidau; Pfr. Dr. Werner Steube, Gottstatt; Pfr. Dr. Christine Stuber, Wettingen; Pfr. Hans Andreas Tanner, Melchnau; Pfr. Christoph Vischer, Vechigen; Pfr. Albert von Fischer, Bolligen; Pfr. Dr. Beat Weber, Linden; Pfr. Paul Wiedmer, Inkwil; Pfr. Hans Zaugg, Oberdiessbach

Die Unterzeichnenden nehmen wie folgt Stellung zu der neuen Kirchenordnung

Evangelisch-theologischer Pfarrverein des Kantons Bern
Theologische Stellungnahme zur vorgeschlagenen neuen Bernischen Kirchenordnung
(2. Lesung in der Sommersynode 2011)

 

Erfreulicherweise hält der Vorschlag für die neue Kirchenordnung die grundlegende Erkenntnis fest, dass die Kirchgemeinde unter dem Wort Gottes steht (§ 100).

Im Widerspruch dazu spricht sie einseitig dem Kirchgemeinderat die Aufgabe zu, dass er die Kirchgemeinde leite (§ 110,1) und die kirchlichen Mitarbeitenden zu überwachen habe. Diese Kompetenz wird zugespitzt durch die – Missverständnisse geradezu provozierende – Formulierung: „Er kann ihnen zu diesem Zweck Weisungen erteilen“ (§ 113,3). Das Pfarramt soll den Kirchgemeinderat dabei theologisch beraten (§ 110,2).

Damit möchte die Kirchenordnung Klarheit schaffen in der Frage, wer im Konfliktfall das letzte Wort hat. Dieser Wunsch ist verständlich. Er tut aber dem Wort Gottes Gewalt an und tötet so das kirchliche Leben.

Das Wort Gottes ist keine Information, die theologische Experten vertreten. Es ist das lebendige Wort des lebendigen Gottes. Über die Jahrhunderte hin ist dieses Wort dem Volk Israel offenbart worden durch die Ver­heissun­gen, Gerichtsurteile und Weisungen der Propheten. In seiner vollen Güte und Men­schen­liebe aber ist es erschienen in Jesus, dem Christus, und all dem, was er für die Seinen getan, gelitten und gesagt hat, und was er bis heute fortwährend wirkt durch seinen Heiligen Geist.

Dieses Wort ist für alle Zeiten verbindlich bezeugt in den biblischen Schriften des Alten und des Neuen Testamentes. Es ist aber nicht nur mit Tinte auf Papier, sondern es ist auch mit dem Geist Gottes in die Herzen vieler Menschen geschrieben (2. Korinther 3,2.3).

Deshalb kommt nach dem evangelisch-reformierten Verständnis den „Verbi Divini Ministri“, den ordentlich berufenen Dienern am Gotteswort, eine besondere Verantwortung für den Weg der Kirche zu. Sie haben einen grossen Teil ihrer Lebenszeit dem Studium der Heiligen Schriften in den Ursprachen gewidmet und wissen viel von dem, was dieses Wort im Verlaufe der Jahrhunderte in das Zusammenleben der Menschen getragen hat. In ihrer Berufspraxis aber erfahren sie in vielfältigen Begegnungen, wie dieses Wort auch heute in den Herzen der Menschen am Werk ist. Vieles davon offenbart sich ihnen unter dem Siegel des Berufs­geheim­nisses. Dieses Wissen kann nicht zu einem durchsichtigen Argument in den Beratungen einer Behörde werden.

Bislang sehen die Ordnungen der evangelisch-reformierten Kirchen deshalb vor, dass sowohl die Kirchge­meinderäte wie die Pfarrerinnen und Pfarrer von der Gemeinde gewählt werden und dass sie beide unmittelbar der Aufsicht der Gemeinde, konkret also der Gemeindeversammlung, unterstehen. Sie sollen beide mit einer ihnen von Amtes wegen zustehenden Eigenverantwortung dafür sorgen, dass das Wort Gottes gehört wird.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer verwalten die Sakramente ihrer Einsetzung gemäss und sichern so die Verbundenheit mit der weltweiten Kirche. Der Kirchgemeinderat hat das Recht und die Pflicht, für eine liebevolle Pflege und Weiterentwicklung der lokalen Gebräuche und Besitztümer zu sorgen.

Die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, sind gewollt. Sie wurzeln im reformatorischen Verständnis des Gotteswortes. Nicht eine gradlinige Hierarchie, sondern ein unterschiedlich geprägtes Hören und darum eine gegenseitige Abhängigkeit öffnen den Raum, in dem das Wort Gottes um die freie Zustimmung der Menschen werben will.

Wird dieses Gleichgewicht zerstört, zeichnet sich ein formalistisches, mechanisches, markt- oder planwirtschaftliches Denken in das Leben der Kirche. Die Freiheit des Geistes wird verdrängt von zielgerichtet schlagkräftigen, schrecklich vereinfachenden Argumenten. Kurzfristig erfolgversprechende Projekte treten an die Stelle der geduldigen Weitergabe des Glaubens.

Deshalb ist die vorgeschlagene neue Kirchenordnung dahingehend zu korrigieren, dass
a) die Mitverantwortung der „Verbi Divini Ministri“ für die Ordnung der Gemeinde in einem partnerschaftlichen, ganzheitlichen Austausch zur Geltung kommen darf, der von einem gegenseitigen Vertrauen und Respekt geprägt wachsen kann (und nicht auf den Moment der theologischen Beratung reduziert wird);
b) die Rechte der Kirchgemeindeversammlung im Hinblick auf die Besetzung und Ausgestaltung der Pfarrstellen nicht geschmälert werden. Die undifferenzierte Rede von einem Weisungsrecht des Kirchgemeinderates gegenüber den Pfarrerinnen und Pfarrern ist irreführend.

So stehen die Gemeinden tatsächlich unter dem Wort Gottes und empfangen je wieder von ihm selber die Weisung, die sie auf den Weg des Friedens führt (Jesaja 2,1-5).

Wie die neue Kirchenordnung und das neue Kirchengesetz von der Presse verstanden und kommentiert wird, zeigt der nachfolgende Artikel der Berner Zeitung:

Künftig kann der Rat Pfarrer entlassen
Von Susanne Graf.
Jetzt sind die Zuständigkeiten in den reformierten Kirchgemeinden geklärt: Der Pfarrer ist für die Verkündigung da, der Kirchgemeinderat für die Leitung der Gemeinde. Konflikte sollten dadurch schneller beigelegt werden können.
Seit zwei Jahrzehnten schwelt in der Kirchgemeinde Köniz ein Konflikt. Pfarrer Andreas Urwyler und der Kirchgemeinderat reiben sich aneinander auf. Fruchtbar ist die Zusammenarbeit schon lange nicht mehr. Trotzdem kann der Kirchgemeinderat dem Pfarrer nicht kündigen, der Beamtenstatus schützt den vom Volk Gewählten davor. Gegen Urwyler läuft jetzt ein schwerfälliges Amtsenthebungsverfahren.
Klare Zuständigkeiten
Gestern hat die Synode, das Parlament der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, in zweiter Lesung die Revision ihrer Kirchenordnung genehmigt. Diese sorgt «für Klarheit im Zusammenwirken der verschiedenen Akteure in den Kirchgemeinden», sagte Synodalratspräsident Andreas Zeller.
Bisher leitet der Kirchgemeinderat die Gemeinde «in Zusammenarbeit» mit dem Pfarrer. Neu ist klar, dass die Verantwortung für die Leitung der Kirchgemeinde allein beim Kirchgemeinderat liegt. Das Pfarramt hat ein Antrags- und Mitsprache recht.
Obwohl die Synode dieser «Hierarchisierung» in der ersten Lesung bereits deutlich zugestimmt hatte, taten sich immer noch einzelne Mitglieder schwer damit: Eine Kirche müsse «partnerschaftlich», im Austausch gegenseitigen Vertrauens und Respekts und im Hören auf das Wort Gottes geleitet werden, verteidigte ein Votant das bisherige System. Doch Die Revision wurde – nach rund zweistündiger Debatte – mit 114 Ja zu 22 Nein, bei 25 Enthaltungen, angenommen.
Jahrzehnte währende, kräfteraubende Arbeitsverhältnisse in den Kirchgemeinden sollen auch aus anderem Grund bald der Vergangenheit angehören. Dazu will auch das überarbeitete Kirchengesetz des Kantons Bern beitragen, das der Grosse Rat in der Märzsession ohne Gegenstimme genehmigte. Im neuen Gesetz sind Pfarrer nicht mehr Beamte, die für sechs Jahre gewählt werden. Künftig stellt der Kirchgemeinderat die Pfarrerinnen und Pfarrer wie gewöhnliche Verwaltungsangestellte an – und kann i hnen folglich auch kündigen.
Synodalrat vermittelt
Es wäre ein frommer Wunsch, zu glauben, Konflikte werde es in den Kirchgemeinden künftig nicht mehr geben. Können diese nicht innerhalb der Kirchgemeinde gelöst werden und hilft auch eine Beratung durch die gesamtkirchlichen Dienste nicht, können sowohl die Pfarrleute als auch der Kirchgemeinderat an den Synodalrat gelangen. Dieser ist überhaupt immer beizuziehen, bevor der Kirchgemeinderat eine Kündigung ausspricht. Der Synodalrat wird Untersuchungen durchführen, Gutachten einholen, Ermahnungen aussprechen und kann neu auch Verfügungen erlassen, gegen die bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion rekurriert werden kann. Dies kann sich etwa auf die Frage beziehen, ob jemand einen Gottesdienst halten oder taufen darf.
Kündigung vors Volk?
Findet der Synodalrat keine Lösung, wird er dem Kirchgemeinderat die Kündigung empfehlen. Doch laut dem Kirchengesetz kann der Pfarrer die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung verlangen. «Das bedeutet allerdings, dass der Kirchgemeinderat ohne Rücksicht auf den Datenschutz öffentlich über den Kündigungsgrund informieren wird», gab Regierungsrat und Kirchendirektor Christoph Neuhaus (SVP) gestern vor den Synodalen zu bedenken. Über Kündigungen werden nur jene Kirchgemeinden abstimmen können, die auch die Anstellung genehmigen. Die Gemeinden können in ihren Organisationsreglementen auf ein Mitspracherecht bei Anstellung und Kündigung verzichten.
Die Teilrevision der Kirchenordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Noch ist offen, wann sie in Kraft treten wird. (Berner Zeitung)
Erstellt: 25.05.2011, 09:02 Uhr

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